Homöopathie Zertifikat

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Satzung


SATZUNG vom 3. Dez. 2008

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Homöopathie-Zertifikat. Wo angezeigt, kann der Zusatz „für Qualitätssicherung in Aus- und Weiterbildung“ geführt werden.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Ulm.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung dient der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege und damit verbunden dem Verbraucher- und Patientenschutz.
  2. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch die Erarbeitung von Qualitätskriterien homöopathischer Gesundheitspflege für homöopathisch arbeitende Therapeuten in den legitimierten Heilberufen (Heilpraktiker und Ärzte).
  3. Die Stiftung soll auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Dozenten und Supervisoren durch zweckdienliche Maßnahmen (Seminare, Colloquien oder Vortragsveranstaltungen) fördern.
  4. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke selbst, wo notwendig unter Hinzuziehung von Hilfspersonen. Sie vergibt keine Fördermittel an Dritte. Sie kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Einrichtungen unterhalten.
  5. In Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung mit finanziellen Zuwendungen verbundene Preise an Personen oder Gruppen vergeben.
  6. Die Stiftung kann eigene Publikationen herausgeben.
  7. Die Stiftung dokumentiert und veröffentlicht die von ihr erarbeiteten Qualitätskriterien in geeigneter Form und überwacht im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen.
  8. Zweck der Stiftung ist es auch, das Anliegen der Stiftung in zweckmäßiger Form der Öffentlichkeit bekannt zu machen, die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung der Arbeit der Stiftung zu wecken und Beiträge zum Stiftungsvermögen einzuwerben.

§3 Steuerbegünstigung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung aus Euro 50.000,00 (i. W. fünfzigtausend Euro) in bar.
  2. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  3. Zuwendungen, die hierzu bestimmt sind (Zustiftungen), wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
  4. Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit des Sachwalters fremden Vermögens kann die Stiftung Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen. Die Auswahl zu erwerbender Vermögensgegenstände hat sich nach der Sicherheit und Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, nicht aber nach der Natur des veräußerten Vermögensgegenstandes zu richten.
  5. Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände soll die Stiftung neben dem Gesichtspunkt der Rendite auch Gesichtspunkte der ökologischen, sozialen und kulturellen Verträglichkeit mit dem Stiftungszweck berücksichtigen. In der Beurteilung ist die Stiftung frei.
  6. Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Die Stiftung kann nach entsprechendem Beschluss des Stiftungsrats diese Rücklage ganz oder teilweise auch zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszweckes verwenden.
  7. Die Stiftung kann gegen Erstattung der dadurch verursachten Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen, sofern die Verwirklichung des Zwecks dieser Stiftung dadurch gefördert wird.

§5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
    • den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    • Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen,
    • öffentlichen Zuschüssen,
    • sonstigen Einnahmen.
  2. Stiftungsmittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
  4. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
  5. Es dürfen die steuerlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

§6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    • der Stiftungsrat,
    • der Vorstand,
    • die Qualitätskonferenz.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Beauftragt die Stiftung Hilfspersonen mit der Durchführung eigener Aufgaben im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks, ist das Vertragsverhältnis mit ihnen so zu gestalten, dass ihr Wirken als eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
  3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
  4. Die Stiftung hat die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und ihre finanziellen Verhältnisse regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterrichten. Über Art und Umfang der Veröffentlichung entscheidet der Stiftungsrat.
  5. Die Verwaltung der Stiftung kann an einem anderen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun natürlichen Personen.
  2. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Stiftern berufen. Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Mitglied des Stiftungsrates bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt.
  4. Vor Ende der Amtszeit ist eine Abberufung durch 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates möglich, sofern erhebliche Pflichtverletzungen oder ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung nachgewiesen wurden.
  5. Das Ergebnis von Wahlen bzw. Zuwahlen von Mitgliedern des Stiftungsrates ist der Qualitätskonferenz unverzüglich bekanntzumachen.
    Die Qualitätskonferenz kann innerhalb eines Monats gegen die Wahl bzw. Zuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates Einspruch erheben. Der Einspruch ist gegenüber dem Stiftungsrat zu begründen. Der Stiftungsrat kann sich durch nochmaligen, einstimmigen Beschluss über den Einspruch hinwegsetzen.
  6. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende / einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorsitzende / den Vor sitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§8 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand und die Qualitätskonferenz. Welchen Angelegenheiten der Stiftungsrat grundsätzliche Bedeutung beimisst, entscheidet er selbst.
  2. Dem Stiftungsrat obliegt die Interpretation des in § 2 Absatz 1 bis 8 niedergelegten Stifterwillens. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet und ob sie ggf. nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt allein in seinem Ermessen.
  3. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
    • die Genehmigung des Haushaltsplans,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses,
    • die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Qualitätskonferenz,
    • Änderungen dieser Satzung,
    • die Auflösung der Stiftung.
  4. Die / der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrates sowie dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

§9 Geschäftsordnung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden können. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Abstimmungen per E-Mail-Verfahren sind möglich. Der Beschlussvorschlag wird per E-Mail verschickt und zur Antwort werden zwei Wochen Frist gewährt. Eine solche Abstimmung ist gültig, sofern mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder eine Stimme abgibt (siehe § 9.4).
  2. Der Stiftungsrat wird von der / von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung bzw. Telefonkonferenz einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden von der / von dem Vorsitzenden geleitet.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorsitzende der Qualitätskonferenz sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats berechtigt, sofern die zu behandelnde Angelegenheit nicht sie selbst betreffen. Auf Verlangen des Stiftungsrates sind die Mitglieder des Vorstandes zur Teilnahme verpflichtet.
  4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
  6. Eine Beschlussvorlage, ausgenommen eine solche gemäß § 12, gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder ihr zustimmt.
  7. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. der Telefonkonferenzen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  8. Die / der Vorsitzende des Stiftungsrates wird von der / von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist die / der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung der / des Vorsitzenden tätig zu werden.
  9. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal fünf natürlichen Personen oder einer juristischen Person. In Pattsituationen bei gerader Personenzahl entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Stiftungsrates oder der Qualitätskonferenz können nicht zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende / einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; besteht der Vorstand aus einer juristischen Person, vertritt deren vertretungsberechtigte Person die Stiftung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  5. Der Vorstand hat dem Stiftungsrat mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Jahresabschluss vorzulegen. Nach Vorlage hat er Anspruch auf Entlastung durch den Stiftungsrat, sofern dieser nicht im einzelnen Grund hat, sie ihm zu verweigern.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt -, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.
  7. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§11 Qualitätskonferenz

  1. Der Qualitätskonferenz gehören mindestens sieben, höchstens fünfundzwanzig Mitglieder an. Berufen werden sollen insbesondere leitende Vertreter von Schulen, Fach- und Patientenorganisationen, Wissenschaftler sowie erfahrene Therapeuten, die geeignet erscheinen, die Stiftung bei der Verwirklichung ihres Stiftungszwecks wirksam zu unterstützen. Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes dürfen nicht zu Mitgliedern der Qualitätskonferenz berufen werden.
  2. Die Qualitätskonferenz kann dem Stiftungsrat Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern unterbreiten. Der Stiftungsrat ist gehalten, solche Vorschläge sorgfältig zu prüfen, ist aber in seiner Beschlussfassung frei.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder der Qualitätskonferenz beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Vor Ende der Amtszeit ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit oder ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung, nicht aber abweichende Haltungen zu inhaltlichen Fragen.
  4. Die Qualitätskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Qualitätskonferenz hat folgende Aufgaben:
    • Erarbeitung von und Beschlussfassung zu Qualitätskriterien homöopathischer Gesundheitspflege im Sinne von § 2 Absatz 2 dieser Satzung,
    • Erarbeitung von und Beschlussfassung zu Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten, die den Qualitätskriterien des § 2 Absatz 2 dieser Satzung entsprechen,
    • Erarbeitung von und Beschlussfassung zu Lehrplänen und Lehrinhalten für Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 2 Absatz 3 dieser Satzung,
    • Beratung der übrigen Stiftungsorgane bei allen mit der Umsetzung ihrer Beschlüsse gemäß Ziffern 1 bis 3 verbundenen Fragen.
  6. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben kann die Qualitätskonferenz Arbeitsgruppen einrichten, denen sie Teilaufgaben zuweist und in denen Mitglieder der Qualitätskonferenz mitarbeiten. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden durch Beschluss der Qualitätskonferenz bestimmt. Die Arbeitsgruppen können Beschlussempfehlungen verabschieden. Die Qualitätskonferenz ist jedoch in ihrer Beschlussfassung frei.
  7. Die Qualitätskonferenz kann beschließen, für die Mitwirkung an ihrer Arbeit und der ihrer Arbeitsgruppen Sachverständige zu berufen, Gäste einzuladen oder Aufträge zu vergeben. Sind solche Beschlüsse mit Kosten für die Stiftung verbunden, bedürfen sie der Zustimmung des Stiftungsrates.
  8. Die Qualitätskonferenz fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie der Stiftungsrat diesem Verfahren zustimmen. Zur Beteiligung am schriftlichen Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
  9. Die Qualitätskonferenz wird von der / von dem Vorsitzenden bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder oder der Stiftungsrat oder der Vorstand dies verlangen.
  10. Die Mitglieder der übrigen Stiftungsorgane sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Qualitätskonferenz teilzunehmen.
  11. Die Qualitätskonferenz ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Ladung verzichtet werden. Eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt.
  12. Eine Beschlussvorlage gilt in der Qualitätskonferenz als angenommen, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder der Qualitätskonferenz ihr zustimmt.
  13. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die von der / von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  14. Alle Beschlüsse der Qualitätskonferenz sind unverzüglich dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse gemäß § 11 Absatz 5 Ziff. 1 - 4 dieser Satzung sind grundsätzlich für die Stiftung verbindlich. Dem Stiftungsrat steht ein Einspruchsrecht zu, wenn sie gegen Recht und Gesetz oder gegen diese Satzung verstoßen oder, z. B. wegen Mangel an Mitteln, nicht vollziehbar sind. Beschlüsse, gegen die zulässigerweise Einspruch erhoben wurde, dürfen nicht vollzogen werden. In allen übrigen Fällen ist der Stiftungsrat gehalten, von den Beschlüssen zustimmend Kenntnis zu nehmen und für ihren Vollzug durch den Vorstand Sorge zu tragen.
  15. Der Vollzug von Beschlüssen der Qualitätskonferenz obliegt dem Vorstand.
  16. Die Qualitätskonferenz und ihre Mitglieder sind nicht berechtigt, die Stiftung im Außenverhältnis zu vertreten oder in irgendeiner Weise zu verpflichten.
  17. Die / der Vorsitzende der Qualitätskonferenz wird bei Bedarf von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist die / der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung der / des Vorsitzenden tätig zu werden.
  18. Die Mitglieder der Qualitätskonferenz sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die Qualitätskonferenz kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird.
  19. Kommt die Qualitätskonferenz einer Aufforderung durch den Stiftungsrat zu einer Beschlussfassung gemäß § 11 Absatz 5 Ziff. 1- 3 innerhalb eines Jahres nicht nach, so kann der Stiftungsrat ersatzweise einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Qualitätskonferenz kann durch eigene Beschlussfassung in ordnungsgemäßem Verfahren die Verbindlichkeit jenes Beschlusses aufheben.
  20. Die Qualitätskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Verbindlichkeit der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 12 Änderungen der Satzung und Auflösung der Stiftung

  1. Diese Satzung kann durch Beschluss des Stiftungsrates geändert werden. Der Stiftungsrat ist insbesondere ermächtigt, die Festlegungen zur Organisation der Stiftung (§§ 6-11) veränderten Verhältnissen oder neuen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit anzupassen. Die in § 2 Absatz 1 genannten Stiftungszwecke können erweitert oder ergänzt werden, Einschränkung oder Beseitigung des Stiftungszweckes sind jedoch nur zulässig, wenn die Erfüllung der bisherigen Zwecke unmöglich wird oder sich die Verhältnisse so ändern, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke kann veränderten Verhältnissen angepasst werden.
  2. Änderungen der Satzung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Beschlüsse über Änderungen des Stiftungszwecks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.
  3. Erscheint auch durch Änderung der Satzung die Fortsetzung der Stiftung nicht mehr möglich oder sinnvoll, kann die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. Zusammenlegung und Aufhebung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 3 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
  5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen einer oder mehreren, vom Stiftungsrat zu benennenden privatrechtlichen steuerbegünstigten Körperschaft bzw. Körperschaften zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat bzw. haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.

§ 13 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht, soweit die gesetzlichen Bestimmungen eine solche zwingend vorsehen.
  2. Die Stiftung hat die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen, Genehmigungen einzuholen und Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Stiftung erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der Regierung von Oberbayern. Die Änderung der Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen in Kraft.

 

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