Als Therapeut - SHZ - Stiftung Homöopathie Zertifikat

Als Therapeut

Informationen zu Auftritt und werblicher Verwendung von SHZ-Zertifikat und -Stempel – eine Orientierungshilfe

Die erfolgreiche Zertifizierung nach den Richtlinien der SHZ berechtigt Sie zur Nutzung von Zertifi-kat und Stempel der SHZ. Zertifizierte Therapeuten haben damit die Möglichkeit, die mit dem Zerti-fikat nachgewiesene fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Homöopathie öffentlich zu dokumen-tieren. Sie können Ihre SHZ-Zertifizierung problemlos auf dem Praxisschild, auf allen Drucksachen und im Internet kenntlich machen und auf diese hinweisen, wenn Sie dabei vor allem zwei Dinge beachten:

1. Sie kombinieren und vermischen die Zertifizierung nicht mit der gesetzlich vorgegebenen Be-rufsbezeichnung.
2. Sie respektieren wettbewerbsrechtliche Regeln und Gesetze.

Was bedeutet „keine Vermischung mit der gesetzlich vorgegebenen Berufsbezeichnung“?

Hinweise auf die SHZ-Zertifizierung dürfen mit der Berufsbezeichnung (Heilpraktiker oder Arzt) nicht so verbunden oder in unmittelbare Nähe gesetzt werden, dass der Eindruck entsteht, die Zer-tifizierung würde den berufsrechtlichen Status als Heilpraktiker oder Arzt modifizieren oder erwei-tern. Angebot und Auftritt dürfen unmissverständlich nur den „Arzt“ oder „Heilpraktiker“ benennen, natürlich auch in weiblicher Form. Anders als bei Ärzten, gibt es bei Heilpraktikern auch keine Fach-titel und Zusatzbezeichnungen.

Im öffentlichen Auftritt sowie in der Arbeit mit Patientinnen muss die gesetzlich vorgegebene Be-rufsbezeichnung auf einen Blick, unvermischt und ohne eigene Modifizierungen erkennbar sein. Im Zusammenhang eines nicht werblichen und an die Fachöffentlichkeit gerichteten Artikels wären auch Formulierungen wie bspw. „SHZ-zertifizierte Heilpraktikerin“ oder „SHZ-zertifizierte Homöopa-thin“ denkbar, aber niemals oben auf dem Briefpapier oder wo immer der eigene berufliche Status öffentlich präsentiert wird. Hinzu kommt, dass es „Homöopathinnen“, ob zertifiziert oder nicht, nur in umgangssprachlichem Sinne gibt. Solche Begriffe dürfen nicht an prominenter Stelle und auf gar keinen Fall so stehen, dass sie als Berufsbezeichnung missverständlich sind. Abgesehen vom Be-rufsrecht, brächte dies auch wettbewerbsrechtliche Probleme mit sich. Rechtliche Hintergründe ha-ben wir weiter unten ausgeführt.


Die rechtlichen Hintergründe


Neben ärztlicher Berufsordnung bzw. Heilpraktikergesetz greifen weitere Rechtsvorschriften unter anderem dadurch, dass die Zertifizierung Therapeuten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Zu beachten sind im Einzelnen:


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet die unlautere Wettbewerbshandlung. Untersagt ist insbesondere die irreführende Werbung durch unrichtige oder täuschende Angaben über Eigenschaften und Befähigung des Werbenden. Das UWG ist zu berücksichtigen, da ein Wettbewerbsvorteil durch SHZ-Zertifikat und Stempel jedenfalls nicht auszuschließen ist. Irreführend im Sinne des UWG wäre bspw.:

  • Der Eindruck, dass durch das Zertifikat die Möglichkeiten der Berufsausübung erweitert werden. Vereinfacht: Es darf nicht der falsche Eindruck entstehen, dass Therapeuten, weil sie zertifiziert sind, einen anderen rechtlichen Status hätten oder mehr als andere Heilpraktiker oder Ärzte "dürfen". Auch aus diesem Grunde sollte gestalterisch eine klare Trennung zwischen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker*in“ oder „Ärztin/Arzt“ und der SHZ-Zertifizierung eingehalten werden.
  • Durch die Verwendung des Zertifikats darf auch nicht der Eindruck entstehen, es sei durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erlangt worden oder führe zu einer staatlich anerkannten Berechtigung.
  • Irreführend wäre bspw. Auch, den Eindruck zu erwecken, mit dem Therapeuten-Zertifikat seien Kursangebote zertifiziert oder dieses zur Werbung für andere Therapiemethoden zu verwenden.

Es kommt immer darauf an, ob die Verwendung des Zertifikats für potenzielle oder tatsächliche Patienten oder auch andere Kund*innen oder Geschäftspartner*innen irreführend sein könnte.


Was bedeutete „wettbewerbsrechtliche Regeln und Gesetze respektieren“?.

Bereits vom Selbstverständnis und gemeinnützigen Status der SHZ her steht das öffentliche Inte-resse im Vordergrund, ein hohes Niveau der homöopathischen Versorgung und eine optimale Auf-klärung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist ein nicht kommerziell ausgerichteter Auftritt auch Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung der Heilberufe. Drittens sollte jeder Heilberufler die weiter unten genannten wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen kennen. Wenn Sie stets die sachliche In-formation der Patienten in den Vordergrund stellen und den Eindruck eines vorwiegend gewerbli-chen Auftritts vermeiden, werden Sie schon Vieles richtig machen.

Was das SHZ Zertifikat anbelangt, wäre vor allem dessen irreführende Verwendung angreifbar. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn mit dem Zertifikat ein nicht vorhandener rechtlicher Status suggeriert (siehe oben) wird oder der Eindruck erweckt wird, durch die Therapeuten-Zertifizierung seien auch Kurse oder Therapieangebote außerhalb der Homöopathie zertifiziert.


Wie kann auf die SHZ-Zertifizierung „richtig“ hingewiesen werden?


Wir haben das SHZ-Zertifikat und den zugehörigen Stempel so gestaltet, dass sie eindeutig sind und bei richtiger Verwendung zu keinen Problemen führen sollten. Ist die Berufsbezeichnung, wie schon gesagt, eindeutig und an prominenter Stelle aufgeführt, dann können Sie hinreichend abge-setzt davon mit dem Stempel oder beispielweise mit einer folgenden Formulierungen auf Ihre SHZ-Zertifizierung hinweisen:

  • Zertifiziert durch die Stiftung Homöopathie-Zertifikat (oder SHZ)
  • Zertifizierte/r TherapeutIn der Stiftung Homöopathie-Zertifikat (oder SHZ)
  • SHZ-zertifiziert
  • SHZ-zertifizierte/r TherapeutIn
  • Klassische Homöopathie mit SHZ-Zertifikat

Die Bezeichnung „zertifizierte Homöopathin“ kann leichter als der Oberbegriff „Therapeutin“ als ei-gene Berufsbezeichnung missverstanden werden und ist daher auch bei klar benanntem Grundberuf rechtlich heikel.


Die rechtlichen Hintergründe

Neben ärztlicher Berufsordnung bzw. Heilpraktikergesetz greifen weitere Rechtsvorschriften unter anderem dadurch, dass die Zertifizierung Therapeuten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Zu beachten sind im Einzelnen:


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll unlautere Wettbewerbshandlungen verhindern. Es untersagt insbesondere die irreführende Werbung durch unrichtige oder täuschende Angaben über Eigenschaften und Befähigung des Werbenden. Da ein Wettbewerbsvorteil durch SHZ-Zertifikat und Stempel jedenfalls nicht auszuschließen ist, greift das UWG auch für dessen Anwen-dung. Irreführend im Sinne des UWG wäre bspw.:

  • Der Eindruck, dass durch das Zertifikat die Möglichkeiten der Berufsausübung erweitert werden. Vereinfacht: Es darf nicht der falsche Eindruck entstehen, dass Therapeuten, weil sie zertifiziert sind, einen anderen rechtlichen Status hätten oder mehr als andere Heilpraktiker oder Ärzte „dürfen“. Daher sind die Berufsbezeichnungen „Heilpraktiker“ oder „Arzt“ und die SHZ-Zertifizierung auf Briefpapier, Netzauftritt etc. stets gestalterisch voneinander zu trennen.
  • Die Verwendung des Zertifikats darf nicht der Eindruck erwecken, es sei durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erlangt worden oder führe zu einer staatlich anerkannten Be-rechtigung.
  • Irreführend wäre bspw. auch der Eindruck, mit dem SHZ Therapeuten-Zertifikat seien Kursange-bote, Schulungen oder die Ausübung anderer Therapieverfahren zertifiziert.

Die für das UWG entscheidende Fragestellung ist, ob das Zertifikat für potenzielle oder tatsächliche Patienten oder auch sonstige Kunden und Zielgruppen möglicherweise irreführend verwendet wird.


Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG) – für die Kollegen, die als Heilpraktiker niedergelassen sind.

Gemäß § 1 Absatz 3 des HeilprG lautet die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung:

„Heilpraktiker“. Die weibliche Form ist natürlich gleichermaßen möglich.

Das SHZ-Zertifikat dokumentiert lediglich die fachliche Qualifikation in einem bestimmten Behand-lungsverfahren. Es berechtigt nicht zum Führen der Berufsbezeichnung „Homöopath“ oder „Homöo-pathin“ und sollte zur Vermeidung einer möglichen Irreführung (UWG) auch nicht in unmittelbarer Verbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung verwendet werden.


Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)

Werbung und Auftritt auf dem Gebiet des Heilwesens und damit auch für Behandlungsangebote werden zudem durch das HWG geregelt. Verboten ist demnach wieder die irreführende Werbung, aber beispielsweise auch Heilungsversprechen, Werbung für Fernbehandlung für die Behandlung bestimmte Krankheitsformen oder angsteinflößende Werbung. Interpretationsmäßig etwas unklar ist vor allem § 3 Abs. 1 HWG, der nicht belegbare Aussagen über Wirkung und Wirksamkeit von Arzneimitteln und Therapieverfahren als irreführend i.S.d. UWG einstuft. Nachdem die Heilmittel-werbung in den letzten Jahren insgesamt liberalisiert wurde sowie andererseits durch den organi-sierten (Pseudo-)Skeptizismus kommt diesem Punkte größere Aufmerksamkeit zu. Über Details des HWG, den möglichen Umgang damit und die laufende Rechtsprechung informiert Sie Ihr Berufsver-band.


Orientierungshilfe – keine Rechtsberatung!

Die vorstehenden Hinweise können nicht die Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen. Wie schon der Titel dokumentiert, kann dieses Merkblatt lediglich eine erste Orientierung über die recht-lichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von SHZ-Zertifikat und -Stempel geben.


Weiterführende Links und Gesetzestexte

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